Neue Abschreibungsmöglichkeiten bei Neubauten!

Lang ersehnt und im März 2024 von der Bundesregierung beschlossen!

Ab sofort können neu gebaute Immobilien ab einem Effizienzstandard 55 für insgesamt sechs Jahre mit 5 % degressiv abgeschrieben werden. Die „neue“ degressive AfA wurde im Rahmen des Wachstumschancengesetzes eingeführt und ist in § 7 EStG geregelt.

Was ist der Unterschied zwischen linearer und degressiver Abschreibung?
Bei der linearen Abschreibung wird das neue Wohngebäude mit einem festen Prozentsatz von 3 % gleichmäßig über die gesamte Nutzungsdauer eines Gebäudes abgeschrieben.
Bei der degressiven Abschreibung können im ersten Jahr 5 % der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten steuerlich geltend gemacht werden. In den darauffolgenden fünf Jahren erfolgt die Berechnung immer auf den abschreibungsfähigen Restwert der Immobilie.


Welche Vorteile hat die neue AfA für Wohngebäude?
Der im Vergleich zur linearen AfA erhöhte Abschreibungssatz führt zu einer Verringerung der Steuerlast für den Immobilieneigentümer und erhöht die Rentabilität von Neubauwohnungen als Investitionsmöglichkeit. Die steuerlichen Anreize sollen die Schaffung neuer Bauprojekte fördern bzw. den Ankauf von Wohnungen wirtschaftlich wieder attraktiver machen.


Welche Voraussetzungen gelten für die neue AfA?
Für die Inanspruchnahme der degressiven AfA muss das Gebäude die Voraussetzung der Effizienzklasse 55 erfüllen. Eine Baukostenobergrenze ist für die degressive AfA nicht geregelt.

Zur degressiven Abschreibung der Herstellungskosten muss der Baubeginn zwischen dem 01.10.2023 und dem 30.09.2029 liegen. Als Beginn der Herstellung gilt das Datum der Baubeginnanzeige.

Zur degressiven Abschreibung der Anschaffungskosten einer neu gebauten Immobilie muss der Kaufvertrag zwischen dem 01.10.2023 und dem 30.09.2029 geschlossen werden. In diesem Fall ist der Baubeginn belanglos. Es zählt das Datum im Kaufvertrag. Die Immobilie muss jedoch spätestens bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung erworben werden.


Neubau lohnt sich also künftig doppelt!
Zum einen sind Neubauwohnungen dank ihrer Energieeffizienz weniger stark von steigenden Energiepreisen betroffen als sanierungsbedürftiger Altbestand. Zum anderen unterstützt die Bundesregierung Käufer und Investoren von Neubauwohnungen mit eben diesen verbesserten Abschreibungsmöglichkeiten.
Für Anleger, die ihr Geld in solides Betongold investieren wollen, sind das gute neue Voraussetzungen!


Sie möchten Steuervorteile nutzen?
Wir haben aktuell zwei Neubauprojekte, bei denen die neue Abschreibung für Sie steuerliche Vorteile bringen kann:

Die „Mühlenbauerei“ in Bestlage von 21423 Winsen (Luhe)!
Mitten in der Stadt zwischen Altstadt und Luhe entstehen hier „Am Krummen Deich“ insgesamt 30 moderne Eigentumswohnungen mit Tiefgarage.

„2Huus“ in 21435 Stelle!
Hier trifft modernes Wohnen auf einen norddeutschen Traditionsort. In zwei energieeffizienten Gebäuden entstehen hier insgesamt 12 Eigentumswohnungen. Der Bau läuft – Fertigstellung ist bereits im Frühjahr 2025 geplant!

Was ist zu tun?
Jetzt ist der optimale Zeitpunkt, sich über die steuerlichen Einsparmöglichkeiten beim Wohnungskauf beraten zu lassen!

Informieren Sie sich bei uns über die Wohnungen und fragen Sie Ihren Steuerberater nach Ihren Abschreibungsmöglichkeiten!

Übrigens:
Bis 2030 wird für den Landkreis Harburg ein Bedarf von rund 4.800 Wohneinheiten in Mehrfamilienhäusern prognostiziert. Der deutschlandweit angespannte Wohnungsmarkt könnte durch die beschlossenen Maßnahmen wieder angekurbelt werden. Und das ist auch dringend nötig, denn immer mehr Mieter finden keine Wohnung.
Ein Wechsel zur linearen Abschreibung von 3 % ist jederzeit möglich. Eine genaue Berechnung Ihres Steuerberaters kann den richtigen Zeitpunkt hierfür ermitteln.


Wichtiger Hinweis: Diese Information ersetzt keine Steuerberatung und erfolgt ohne Gewähr.