Auflassung?

Januar 6, 2020 4:27

Auflassung?

Damit das Eigentum an einem Grundstück übertragen werden kann, bedarf es einer Einigung zwischen Verkäufer und Käufer. Geregelt ist dies im § 873 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Dort ist auch vorgeschrieben, dass eine Einigung alleine nicht reicht, sondern ebenfalls die Eintragung im Grundbuch erforderlich ist. Und dieser für die Übertragung von Grundbesitz erforderliche Grundbucheintrag wird als Auflassung bezeichnet.

Bezüglich der Einigung der Vertragsparteien, ist im BGB geregelt, dass alle beteiligten Vertragspartner (Käufer und Verkäufer) einen  notariell beurkundeten Kaufvertrag beim Notar unterzeichnen müssen. In der Regel werden bereits in diesem Kaufvertrag Angestellte des Notars bevollmächtigt die Auflassung beim Grundbuchamt stellvertretend für die Vertragsparteien zu erklären.

Die Auflassung, also der Antrag auf Eigentumsübertragung im Grundbuch, ist einer der wichtigen Schritte, um überhaupt einen Kaufvertrag bzw. den Eigentümerwechsel vollziehen zu können. Kaufvertrag und Auflassung, werden in der Praxis meist gemeinsam vorgenommen, sind in ihrer Rechtsnatur aber getrennt voneinander zu betrachten.

Trotz der Tatsache, dass die Erklärungen zum Kaufvertrag sowie die Auflassung oft gleichzeitig erfolgen, vergehen bis zur Eintragung ins Grundbuch meist einige Wochen.

 

Um den Verkauf eines Grundstücks rechtskräftig werden zu lassen, muss er ins Grundbuch eingetragen werden. Damit dies geschehen kann, muss die Auflassungsbeurkundung erfolgt sein. Dies ist zwar vom Gesetzgeber nicht gefordert, aber für die Eintragung notwendig. Zudem bewirkt eine Beurkundung der Auflassung die feste Bindung an die bereits erfolgte Einigung.

Jedem Käufer eines Grundstücks ist zu raten, einen Kaufvertrag mit Auflassungserklärung zu fordern. Sie gehört zu den Voraussetzungen, dass der Käufer auch tatsächlich das Eigentum an dem Grundstück erwirbt. Der Kaufvertrag alleine gewährt hier keine absolute Sicherheit.

Zusätzlich kann eine Auflassungsvormerkung, die auch als Eigentumsvormerkung bezeichnet wird, eine günstige Rückversicherung sein, dass ein gekauftes Grundstück auch rechtlich tatsächlich an den Erwerber übertragen wird. Die Eintragung ins Grundbuch kann nach der Überweisung des Kaufbetrages einige Zeit dauern. Somit dient die Vormerkung im Grundbuch dem Schutz des Erwerbers, da sie verhindern kann, dass der Verkäufer das Grundstück ein weiteres Mal verkauft. Bei Grundstücksverkäufen wie z.B. bei Bauträgerverträgen, wenn der Verkäufer bereits eine Zahlung verlangt, obwohl der Käufer erst nach Erlangung von verschiedenen Voraussetzungen als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen wird, ist eine Auflassungsvormerkung notwendig.