Auflassungsvormerkung?

Dezember 6, 2018 6:22

Die Auflassungsvormerkung sichert nach § 883 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) den schuldrechtlichen Anspruch auf die Übertragung des Eigentums an einer Immobilie. Das bedeutet, dass die Auflassungsvormerkung die Eigentumsansprüche des Immobilienkäufers schützt, bis dieser als Eigentümer in das Grundbuch des Grundstückes eingetragen ist.

Trotz unterzeichnetem Kaufvertrag ist eine Eintragung in das Grundbuch notwendig, um wirksam das Eigentum an einem Grundstück von dem Verkäufer auf den Käufer zu übertragen. Der Erwerber wird erst mit Eintragung in das Grundbuch auch zum Eigentümer des Grundstückes. Jedoch kann die Eintragung der neuen Eigentumsverhältnisse nach Auslastung des jeweils zuständigen Grundbuchamtes einen längeren Zeitraum beanspruchen. Aus diesem Grund gibt es die Auflassungsvormerkung. Sie wird bis zur endgültigen Grundbucheintragung des Käufers in Abteilung II des Grundbuches vermerkt. Somit besteht eine direkte Verbindung zur sogenannten Auflassung.
Ist eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen, kann das Grundstück nicht noch einmal an einen anderen Interessenten verkauft werden. Ohne die Eintragung der Auflassungsvormerkung in das Grundbuch des Grundstückes wäre ein Zweitverkauf möglich, da Verkäufer bis zur Änderung der Eigentumsverhältnisse im Grundbuch anderen gegenüber als der Eigentümer des Grundstückes gilt. Experten raten deswegen zum Eintrag einer Auflassungsvormerkung. Diese schütze die Käuferrechte und bewahrt in Folge dessen auch vor Streitigkeiten um das betreffende Grundstück.