Balkongarten?

Dezember 6, 2018 6:26

Mieter haben in der Regel das Recht, Blumenkübel auf dem Balkon zu stellen und auch Blumenkästen und Blumentöpfe von außen am Balkon anzubringen. Es muss jedoch gewährleistet sein, dass keine Gefahr davon ausgeht. Voraussetzung ist also, die Blumenkästen ordnungsgemäß zu befestigen und es ist sicher zu stellen, dass sie bei starkem Wind nicht herabstürzen und Passanten oder Nachbarn gefährden können, entschied das Landgericht Hamburg (Az.: 316 S 79/04). 
Desweiteren  muss darauf geachtet werden, dass  kein Gießwasser an der Außenfassade hinunterläuft oder in größeren Mengen auf den Balkon vom Nachbarn tropft. Wenn Balkonpflanzen bis zum Nachbarbalkon herunterranken und dieser sich dadurch belästigt fühlt, müssen sie zurückgeschnitten werden. (LG Berlin). Nachbarn müssen es aber dulden, wenn ab und zu einige Blüten oder Blätter auf den darunter liegenden Balkon fallen. Auch Rankgitter und Kletterpflanzen sind erlaubt, wenn die Außenfassade nicht bewachsen wird. In Ausnahmefällen kann es ein Verbot für Blumenkästen für Mieter und Wohnungseigentümer geben! Zum Beispiel wenn in der Teilungserklärung / Hausordnung der Wohnungseigentümergemeinschaft vereinbart ist, dass am Gebäude generell keine Blumenkästen angebracht werden. Das kann der Fall sein, wenn ein einheitlicher Gesamteindruck geschaffen werden soll. Grundsätzlich darf  jede (legale) Pflanzenart im Blumenkasten angepflanzt werden, so dass jeder sich sein eigenes grünes/buntes Reich auf dem Balkon schaffen kann.