Besuch oder Untervermietung?

April 1, 2022 9:45

Aufgrund der aktuellen Lage in Bezug auf die Ukraine möchten viele Menschen helfen und den flüchtigen Familien eine Unterkunft ermöglichen. Dabei geht es um die kurzfristige oder langfristige Aufnahme der Menschen in einem Zimmer der eigenen Mietwohnung. Teilweise werden Mietwohngen aber auch gänzlich untervermietet/überlassen. Auch wenn die Menschen freundlicherweise helfen, muss vorher in den meisten Fällen der Vermieter um Erlaubnis gefragt werden. Bei Missachtung können Konsequenzen für den Mieter selber die Folge sein.   

Vorweg ist zu klären, wie lange die aufzunehmende Person in der Wohnung verbleibt. Der Mieter hat jederzeit das Recht, Personen für einen Besuch kurze Zeit bei sich aufzunehmen. Hierzu ist die Genehmigung des Vermieters nicht erforderlich. Es gibt dabei kein Gesetz über die Länge des Besuchs. In der Regel gilt ein Besuch aber bis zu 6 Wochen. Sollte im Vorwege feststehen, dass die aufzunehmende Person längerfristig in der Wohnung verbleibt und beispielsweise sogar ein eigenes Zimmer bezieht, ist von Untervermietung die Rede. Hierzu sollte der Mieter vorab seinen Mietvertrag durchgehen. Was ist zu Untervermietung geregelt? Ist hier nichts Spezielles formuliert, empfiehlt es sich, den Vermieter/ Verwalter zu kontaktieren. Bei Aufnahme seines Lebenspartners oder eines engen Familienmitgliedes muss nur über den Einzug informiert werden. Der Vermieter kann die Untervermietung nicht verweigern, außer es findet nachweislich eine Überbelegung der Wohnung statt.

Untermiete liegt vor, wenn die gesamte Wohnung oder ein Teil der Wohnung langfristig einem Dritten überlassen wird. Mit Ausnahme eines Lebenspartners oder engen Familienmitglieds ist die Genehmigung des Vermieters unabdinglich. Die Untervermietung muss vorab mit dem Vermieter/Verwalter abgeklärt werden, nicht nach Einzug des Untermieters. Die Genehmigung kann grundsätzlich gelten oder für eine bestimmte Person zur Untermiete. Bei der Untervermietung der gesamten Wohnung ist der Vermieter nicht verpflichtet, die Untervermietung zu genehmigen. Sollte er die Zusage verweigern, hat der Mieter ein außerordentliches Kündigungsrecht mit einer dreimonatigen Frist. Wenn der Mieter nur ein Teil seiner Wohnung untervermieten möchte und dieser Wunsch nach Vertragsabschluss entstanden ist sowie ein berechtigtes Interesse vorliegt, kann der Mieter die Erlaubnis Vermieter verlangen. Ausnahmen sind Überbelegung der Wohnung oder andere Gründe, die dem Vermieter nicht zugemutet werden können. Der Vermieter hat teilweise das Recht, einen Untermieterzuschlag monatlich zu verlangen.

Die Genehmigung des Vermieters ist unumgänglich bei der Untervermietung einer Wohnung zu einem Teil oder Gesamt. Wenn die Genehmigung nicht eingeholt bzw. erteilt wurde und der Mieter die Wohnung trotzdem untervermietet, hat der Vermieter das Recht, den Mieter abzumahnen und den Auszug des Untervermieters zu verlangen. Im äußersten Fall ist der Vermieter auch zur Kündigung der Wohnung berechtigt aufgrund der Vertragsverletzung durch den Mieter. Der Mieter sollte außerdem beachten, dass auch wenn die Genehmigung des Vermieters da ist, bleibt er Hauptansprechpartner in allen Belangen. Sollte die Wohnung durch den Untermieter schaden nehmen, haftet der Mieter gegenüber dem Vermieter für diese Schäden. Ebenso ist der Mieter weiterhin dafür zuständig, dass die Mietzahlungen pünktlich und in voller Höhe eingehen. Es empfiehlt sich für den Mieter immer einen Untermietvertrag abzuschließen und wichtige Punkte schriftlich festzulegen, wie beispielswiese Kündigungsfrist, Mietzahlung und Verhalten im Schadensfall.