Besuch vom Vermieter?

Dezember 6, 2012 7:29

Besuch vom Vermieter?

Mieter haben ein Recht auf Privatsphäre und Vermieter möchten, dass ihr Eigentum vertragsgemäß genutzt und in Ordnung gehalten wird. Wann muss ein Mieter jedoch unangekündigte Kontrollbesuche hinnehmen und wann kann er den Zutritt verweigern?

Kein Besuch ohne Ankündigung
Der Mieter hat das Hausrecht und kann entscheiden, wen er wann in sein Zuhause lässt. Das betrifft auch den Vermieter, dessen plötzlichen Besuch er nicht zu akzeptieren braucht. Daher ist der Eigentümer verpflichtet, sich rechtzeitig anzukündigen, um die Wohnung zu besichtigen. Diese Ankündigung sollte mindestens 24 Stunden vorher erfolgen. Bei einem beruflich stark eingebundenen Mieter sollte sich der Vermieter sogar noch früher anmelden.

Sachliche Gründe für die Besichtigung
Einige Gerichte gestehen dem Vermieter das Recht zu, periodisch, etwa alle ein bis zwei Jahre den allgemeinen Zustand der Wohnung zu überprüfen. In der Zwischenzeit braucht der Vermieter einen sachlichen Grund für seinen Besichtigungswunsch, wie beispielsweise:
• um die Wohnung Kaufinteressenten oder potentiellen Nachmietern zu zeigen;
• um Maßnahmen zur Modernisierung oder Instandhaltung vorzubereiten oder die Heizkörper abzulesen;
• um einer Schadensursache oder einem konkreten Anhaltspunkt für drohende Schäden auf den Grund zu gehen, beispielsweise bei einem feuchten Fleck an der Decke;
• um den begründeten Verdacht zu überprüfen, dass der Mieter zum Beispiel unerlaubt ein Haustier hält

Handwerker und Notfälle
Schickt der Eigentümer Handwerker, ist es ebenfalls nötig, diese vorher anzukündigen: Laut §554 des Bürgerlichen Gesetzbuchs müssen aufwendigere Maßnahmen zur Modernisierung wie ein Fensteraustausch spätestens drei Monate vorher bekanntgegeben werden. Sonst genügen auch hier, je nach beruflicher Situation des Mieters, 24 Stunden. Bei einem Notfall wie einem Wasserrohrbruch ist der Vermieter aber berechtigt, die Wohnung unangekündigt zu betreten. Ist der Mieter nicht zu Hause und kein Zweitschlüssel verfügbar, darf der Eigentümer auf Kosten des Mieters eine Notöffnung vornehmen lassen.

Zweitschlüssel zur Sicherheit
Die Ansicht, dass der Vermieter, die Hausverwaltung oder der Hausmeister für Notfälle immer einen Zweitschlüssel haben müssen, ist ein Irrtum. Allerdings ist es empfehlenswert, dass im Notfall schnell ein Schlüssel zur Hand ist. Gesteht der Mieter dem Eigentümer einen Zweitschlüssel zu, darf dieser die Wohnung dennoch nicht nach Belieben betreten. Geschieht dies trotzdem und kann der Mieter das beweisen, begeht der Vermieter Hausfriedensbruch mit strafrechtlichen Folgen.