Eigentumswohnung?

Dezember 6, 2015 6:05

In den eigenen vier Wänden kann man machen was man möchte… Das denken viele Menschen und wünschen sich die Mietwohnung als Eigentumswohnung. Alternativ soll die eigene Wohnung eine gewinnbringende Geldanlage sein oder als Altersvorsorge dienen. Doch was viele nicht bedenken: Wer eine Wohnung erwirbt, dessen Verantwortung endet nicht an der Türschwelle. Der Käufer wird Teil einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern, und damit kommen auch Pflichten auf ihn zu.

Die Regeln der Eigentümergemeinschaft sind in der Teilungserklärung und der Gemeinschaftsordnung festgelegt. In der Teilungserklärung steht, welcher Wohnung einzelne Nutzungsrechte zugeordnet werden bzw. um welche Formen von Eigentum es sich bei einzelnen Gebäudeteilen handelt, wer diese wie nutzen darf und welche Zahlungen die Eigentümer dafür leisten müssen. So ist der Eigentümer verpflichtet sein Sondereigentum, also seine Wohnung, auf eigene Kosten instand zu halten. Für Kosten am Gemeinschaftseigentum kommt die Wohnungseigentümergemeinschaft auf – also alle Eigentümer gemeinschaftlich. Dazu zählen üblicherweise (abhängig von der jeweiligen Teilungserklärung) das Dach, die Fenster, die Wohnungseingangstüren, das Treppenhaus, tragende Gebäudeteile, das Grundstück inklusive Grünflächen sowie Heizung und Versorgungsleitungen. Eine Teilungserklärung muss übrigens, genau wie ein Immobilienkaufvertrag, notariell beglaubigt werden.

So muss jeder Eigentümer ein monatliches Hausgeld zahlen. Hiervon werden die laufenden Betriebskosten für Gartenpflege, Abwasser, Verwalter etc. beglichen und auch Rücklagen für die Instandhaltung gebildet. Über die Verwendung der Instandhaltungsrücklage entscheidet die Eigentümergemeinschaft in ihrer jährlichen Versammlung, zu welcher der Verwalter einlädt. Doch was passiert, wenn für eine beschlossene Modernisierung nicht genug Geld im Topf ist? Dann muss jeder Eigentümer eine Sonderumlage leisten. Empfehlung: Informieren Sie sich vor dem Kauf einer Eigentumswohnung über die Eigentümergemeinschaft. Lassen Sie sich Wohngeldabrechnungen und/oder Wirtschaftspläne zeigen und fragen Sie nach, welche Modernisierungs- bzw. Instandhaltungsmaßnahmen anstehen und ob diese aus den vorhandenen Rücklagen gezahlt werden können. So kann dann eine eventuell anstehende Sonderumlage schon bei der Finanzierung der Immobilie mit berücksichtigt werden. Mit einer Vollmacht des Verkäufers lässt sich beim Verwalter ein Blick in alle Unterlagen  werfen. Aus den Beschlüssen der Eigentümerversammlungen geht hervor, welche Regeln z.B. in Ergänzung zur Teilungserklärung beschlossen wurde, was bereits saniert worden ist und worüber sich die Mitglieder gestritten und geeinigt haben.