Einfriedung?

Oktober 19, 2022 5:45

Hecke, Zaun und Co. sind die Visitenkarte eines Hauses. Das Einfrieden eines Grundstückes kann aber auch viele praktische Gründe haben. Zum Beispiel verhindert es den Zugang zum Grundstück für unbefugte Personen oder wilde Tiere. Es kann aber auch als Sichtschutz und somit für mehr Privatsphäre dienen.

In Einzelfällen kann eine Bauaufsichtsbehörde das Aufstellen eines Zaunes verlangen. Zum Beispiel wenn somit Gefährdungen vermieden werden können. Manchmal schreibt die Gemeinde/Stadt sogar in Bebauungsplänen oder Satzungen vor, dass Vorgärten eingefriedet sein müssen. Nicht selten führt die Einfriedung auch zum Streit zwischen Nachbarn/Nachbarinnen. Sobald zwei Grundstücke direkt aneinandergrenzen und beide entweder zum Wohnen oder für gewerbliche Zwecke genutzt werden, kann ein/-e Grundstückseigentümer*in eine Einfriedung von dem/der Nachbarn/Nachbarin verlangen. Die Bundesländer regeln ihre Nachbarrechtsgesetze teils unterschiedlich. In Niedersachsen gilt wie üblich der Grundsatz der Rechtseinfriedung. Liegen zwei Grundstücke unmittelbar nebeneinander an derselben Straße oder demselben Weg, so hat der/die Eigentümer*in des Grundstücks, das von der Straße oder dem Weg gesehen links liegt, zum rechten Nachbargrundstück hin einzufrieden. Liegt ein Grundstück zwischen zwei Wegen oder Straßen, so kommt es darauf an, wo der Haupteingang liegt. Hätte nach dem Grundsatz der Rechtseinfriedung keiner der Grundstückseigentümer*innen einzufrieden oder hätten beide einzufrieden, so trifft die Einfriedungspflicht beide gemeinsam.

Bei der Wahl des richtigen Zaunes sind jedoch einige Aspekte zu berücksichtigen. Zum Teil wird das Aussehen eines Zaunes von der Gemeinde/der Stadt in Bebauungsplänen oder Satzungen vorgeschrieben. Hier werden dann ggf. das Material und die Höhe der Einfriedung festgesetzt. Beispielsweise könnte es sein, dass in Ihrem Wohngebiet nur Hecken zulässig sind und gar keine Zäune. Erkundigen kann man sich je nachdem bei der Gemeinde- oder Stadtverwaltung.  Nach dem niedersächsischen Nachbarschaftsrecht soll eine Einfriedung in der Regel mindestens 1,20 m und maximal 1,80 m hoch sein. Alle undurchsichtigen Einfriedungen höher als 1,80 m bedürfen einer Baugenehmigung. Wenn die Einfriedung mindestens ab 1,80 m durchsichtig ist oder wenn der/die Nachbar*in zugestimmt hat, können auch insgesamt 2 m genehmigungsfähig sein. Wenn der/die Nachbar*in zugestimmt hat und das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird, kann die Bauaufsichtsbehörde ausnahmsweise auch Einfriedungen bis zu 3 m an der Grenze zulassen. Generell ist natürlich darauf zu achten, dass die Einfriedung auch wirklich nur auf dem eigenen Grundstück errichtet wird.

Ihr Jörg J. Schröder