Scheidungsimmobilie? 

Dezember 6, 2017 6:18

Scheidungsimmobilie?

Die Ehewohnung, in der beide Partner ein Wohnrecht haben hört in dem Moment auf zu existieren, in dem die Ehe geschieden wird. Wer die Immobilie bekommt, hängt dann davon ab, wer Eigentümer ist.

Der einfachste Fall: Es steht nur ein Partner im Grundbuch. Dann ist klar, dass dieser auch den Zuschlag erhält. Finanzielle Einbußen, die die Gegenseite dadurch erleidet, werden im Zugewinnausgleich berücksichtigt.

Wenn die Immobilie den Eheleuten jeweils zur Hälfte gehört, wird die Sache kompliziert. Meist wird keiner der beiden liquide genug sein, um dem anderen seine Hälfte abzukaufen.
Dann gibt es mehrere Varianten zur Lösung der Situation.

Die Immobilie wird an einen Dritten verkauft
Wenn keiner der beiden Partner über die Mittel verfügt, z.B. das Haus alleine zu halten, muss die Immobilie verkauft werden. Das funktioniert allerdings nur, wenn die frisch Geschiedenen sich über diesen Schritt einig sind. Keiner der beiden kann gegen seinen Willen gezwungen werden, das Haus auf dem freien Markt feilzubieten. Herrscht hingegen Übereinstimmung und findet sich ein Abnehmer für die Immobilie, wird der Erlös zwischen den beiden Parteien aufgeteilt und noch offene Verbindlichkeiten werden verrechnet.

Die Immobilie wird vermietet
Denkbar ist auch, dass ein geschiedenes Ehepaar das frühere Familienheim behält, aber vermietet. In dieser Konstellation teilen sich die beiden sowohl die Mieteinnahmen als auch die Kosten zum Unterhalten der Immobilie. Diese Lösung kann durchaus Sinn machen – etwa, wenn ein sofortiger Verkauf mit Verlusten verbunden wäre.  Da die Geschiedenen in diesem Fall allerdings zumindest auf geschäftlicher Ebene miteinander verbunden bleiben, funktioniert das nur, wenn die Partner in der Lage sind, trotz Scheidung, fair und vernünftig miteinander umzugehen.

Jeder bekommt ein halbes Haus
Abhängig von den baulichen Gegebenheiten können Geschiedene auch überlegen, das Haus unter sich aufzuteilen. Bei größeren Immobilien ist es ein durchaus gangbarer Weg, die Wohnfläche z.B. in mehrere Wohneinheiten aufzuteilen. Ggf. mit der Hilfe eines Architekten und/oder eines Gutachters müssen die neuen Eigentumsverhältnisse per Teilungserklärung von einem Notar beurkundet werden.

Die Immobilie wird versteigert
Können sich die geschiedenen Eheleute auf keine der bereits angesprochenen Möglichkeiten verständigen, bleibt noch die sogenannte Teilungsversteigerung.
Hier werden die Eigentumsverhältnisse quasi mit der Brechstange geklärt, notfalls auch gegen den Willen des unnachgiebigen Partners. Denn im Grunde entspricht das Verfahren, dem einer Zwangsversteigerung. Das heißt: Die Immobilie wird von einem Sachverständigen bewertet, der anschließend einen Wert für das „geringste Gebot“ benennt. Die so ermittelte Summe kann deutlich unter dem tatsächlichen Wert der Immobilie liegen. Es ist also durchaus denkbar, dass das Haus von einem Schnäppchenjäger ersteigert wird – und die Eheleute für ihr früheres Familienheim einen viel zu niedrigen Preis erzielen. Fazit: Da in diesem Fall beide Partner erhebliche Verluste erleiden können, sollten sie mit allen Mitteln versuchen, eine Teilungsversteigerung zu vermeiden. Das gleiche gilt wenn es zu einer Zwangsversteigerung kommt, weil die Raten der Bank nicht mehr bedient werden können.

Um einer Versteigerung vorzubeugen sollten rechtzeitig die Vorbereitungen für einen normalen Verkauf gestartet werden. Je geringer der zeitliche Druck ist, desto entspannter können Kaufpreisverhandlungen geführt werden. Nicht nur um Streitigkeiten zwischen den Ex-Eheleuten vorzubeugen kann es sehr hilfreich sein, den Verkauf einem Makler anzuvertrauen. Durch seine professionelle und neutrale Verkaufspräsentation und Vermittlertätigkeit wird vermieden, dass der potentielle Käufer die familiären/wirtschaftlichen Hintergründe erkennt und diese finanziell für sich ausnutzt.