Maklercourtage? 

Dezember 6, 2017 6:18


Maklercourtage?

Wenn eine Immobilie durch einen Makler vermarktet werden soll, ist vor Beginn der  Vertriebstätigkeiten eine Einigung zur Maklercourtage zu treffen. In der Regel wird dies in einem Maklervertrag zusammen mit weiteren Eckdaten vereinbart.
Der Makler kann die Provision beim Verkauf einer Immobilie sowie bei der Vermietung von Gewerbeimmobilien prinzipiell frei vereinbaren, eine gesetzliche Vorgabe über die Höhe besteht nicht. Es ist gesetzlich auch nicht festgelegt, wer die Courtage in den oben genannten Fällen zu zahlen hat. Es gibt drei Varianten:

  1. Innenprovision (Verkäufer zahlt)
    Die Courtage wird zwischen Verkäufer und Makler vereinbart und ist Gegenstand des Maklervertrages. Die Innenprovision ist für den Käufer einer Immobilie nicht ersichtlich. Diese Objekte werden als ‚provisionsfrei‘ oder ‚ohne Courtage‘ beworben, obwohl der Verkäufer eine Vermittlungsgebühr an den Makler bezahlt.   
  2. Außenprovision (Käufer zahlt)
    Die Außenprovision ist die Courtage, die als Maklerprovision in Anzeigen oder Exposés ausgewiesen ist. Sie ist vom Käufer zu entrichten.
  3. Mischform der Provision (beide zahlen)
    Diese häufig anzutreffen Form der Maklergebühr teilt die Gesamtcourtage zwischen Käufer und Verkäufer auf. In welchem Verhältnis die Provision aufgeteilt wird vereinbaren Verkäufer und Makler miteinander. Die Höhe muss im Exposé oder andern Verkaufsunterlagen erwähnt werden. Diese Variante wird immer beliebter. Da der Makler letztlich sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer arbeitet, ist es nur fair, wenn er auch von beiden Parteien bezahlt wird.

Übrigens: Das Bestellerprinzip, welches gesetzlich vorschreibt, dass die Maklercourtage vom Eigentümer zu zahlen ist, gilt ausschließlich bei der Vermittlung von Mietverträgen für Wohnimmobilien!