Mietwohnung bei Trennung? 

Dezember 6, 2017 6:20

Mietwohnung bei Trennung?

Was passiert mit der gemeinsam genutzten Mietwohnung, wenn sich die Eheleute trennen?
Es gibt 3 Möglichkeiten:

1. Beide ziehen aus.
Sind beide Eheleute Mieter und will keiner von ihnen die Wohnung nach der Trennung behalten, müssen beide den Mietvertrag gemeinsam kündigen. Das Kündigungsschreiben muss deshalb, damit die Kündigung gültig ist, von beiden Ehegatten unterschrieben werden.

2. Beide sind sich einig, dass einer auszieht und der andere in der Wohnung bleibt. Sind beide Eheleute Mieter und will einer mit dem  Einverständnis des anderen die Wohnung allein weiter mieten, muss dies mit dem Vermieter abgestimmt und der Mietvertrag entsprechen angepasst werden indem ein Vertragspartner aus dem Mietvertrag entlassen wird. Ist der Vermieter mit der Entlassung eines Ehegatten nicht einverstanden, so haben die Mieter neuerdings nach § 1568 a Abs. 3 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) einen gesetzlichen Anspruch gegen ihn auf die Umgestaltung des Mietvertrags. Die Mieter müssen dazu gegenüber dem Vermieter erklären, dass der Mietvertrag mit einem von Ihnen allein fortgesetzt werden soll. Der Zugang dieser Mitteilung hat die Vertragsänderung zur Folge. Das Mietverhältnis wird mit dem in der Wohnung verbliebenen Ehegatten alleine fortgesetzt und der andere Ehegatte scheidet aus dem Mietverhältnis aus. Der Vermieter kann das nicht verhindern. Auch eine Klausel im Mietvertrag, wonach dem Vermieter im Falle der Scheidung seiner Mieter ein Kündigungsrecht zusteht, ist unwirksam.

3. Beide streiten darüber, wer in der Wohnung bleibt.
Sind beide Eheleute Mieter der Wohnung und können sich nicht einigen, wer nach der Trennung in der Wohnung bleiben darf, kann unter bestimmten Voraussetzungen von dem einen verlangt werden, dass er die Ehewohnung (oder einen Teil davon) dem anderen  zur alleinigen Benutzung überlässt. Geregelt ist das in § 1361 b BGB. Beim zuständigen Familiengericht müsste in diesem Fall ein Antrag auf Zuweisung der Wohnung gestellt werden. Wegen der Schwere des Eingriffs in die Rechte der Ehegatten ist eine Zuweisung der Ehewohnung zur alleinigen Nutzung nur unter der Voraussetzung möglich, dass eine unbillige Härte vermieden werden soll und wenn eine Aufteilung der Wohnung nicht dazu geeignet ist, diese unbillige Härte zu vermeiden. Die Anhängigkeit eines Scheidungsantrages ist dafür nicht erforderlich. Es kommt nur auf die Trennung oder die Trennungsabsicht an. Da das Schicksal der Ehe bis zum Abschluss des Scheidungsverfahrens ungewiss ist, ist die gerichtliche Wohnungsregelung nach § 1361 b BGB lediglich vorläufiger Natur.

Auf keinen Fall sollte man bei einer Trennung überstürzt aus der Ehewohnung ausziehen und gar nichts regeln. Das kann zu einem späteren Zeitpunktunkt eine teure Überraschung werden.