Fallobsteigentum?

Dezember 6, 2013 7:10

Vom Baum gefallene Früchte nennt man Fallobst. Dieses landet oft in Nachbars Garten, auf Gehsteigen oder öffentlichen Rasenflächen. Wem gehört das Fallobst?

Das Gesetz trennt klar zwischen Fallobst und Tafelobst. Selbst wenn die Äste des Nachbarbaumes weit in den eigenen Garten hineinragen, dürfen Äpfel, Birnen oder Kirschen nicht gepflückt werden. Sie bleiben Eigentum des Nachbarn. Fallen aber die Früchte des Nachbarbaums in den eigenen Garten, wechseln diese automatisch den Besitzer: Fallobst steht rechtmäßig demjenigen zu, auf dessen Grundstück es landet.

Stehen Bäume und Sträucher übrigens auf öffentlichem Grund dürfen die Früchte geerntet werden. Wo sich besitzerlose Nussbäume oder Brombeersträucher finden, lässt sich leicht im Internet recherchieren (z.B. www.mundraub.org), auch viele Städte und Gemeinden geben darüber Auskunft.

Wer sich über den herbstlichen Obstregen aus dem Nachbargarten ärgert, kann vom Baumeigentümer verlangen, dass er sich um die Beseitigung des Fallobstes kümmert. Allerdings nur, wenn aus dem Nachbargarten übermäßig viel Obst auf den eigenen Rasen fällt.