Hausgeld?

Dezember 6, 2016 5:40

Käufer einer Eigentumswohnung müssen an vieles denken. Der erste Gedanke gilt dabei oft dem Kaufpreis. Wer Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft werden möchte, sollte sich aber auch über das zu erwartende Hausgeld informieren. Dabei handelt es sich um eine Art Nebenkostenvorauszahlung, die der Eigentümer monatlich an den Hausverwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) zahlt. Neben den herkömmlichen Nebenkosten wie Strom und Müllabfuhr trägt der Eigentümer auch die Verwaltungskosten und muss sich an Rücklagenbildung für Reparaturen und Instandhaltungsinvestitionen beteiligen.

Das Hausgeld deckt zum einen die herkömmlichen Betriebskosten, die auch auf den Mieter umgelegt werden können (§ 1 BetrKV). Dazu zählen zum Beispiel die laufenden Kosten für Abfallentsorgung, Hausstrom, Wasser und Abwasser, Wohngebäudeversicherung, Heizkosten bei Zentralheizung, Hausmeister, Reinigung, Aufzugswartung etc..
Dazu kommen dann noch die Kosten, die bei einer Vermietung nicht auf den Mieter umgelegt werden dürfen. Dies sind die Verwaltungskosten (Verwalterkosten, Hausverwaltung,  Kontoführungsgebühren etc.) und die Instandhaltungsrücklagen (Kosten, die für die Erhaltung des gemeinschaftlichen Wohneigentums zurückgelegt werden).

Um die Höhe des monatlichen Hausgeldes inkl. der Instandhaltungsrücklagen zu ermitteln, stellt der Hausverwalter im ersten Schritt einen Wirtschaftsplan auf in dem er die zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben aufführt. Hieraus leitet er die Höhe des Hausgeldes ab. Zur Ermittlung der Höhe der Instandhaltungsrücklage sind zwei Faktoren entscheidend: Der bauliche Zustand des Gebäudes und die Sanierungs- oder Reparaturpläne der Wohnungseigentümer. Ist das Gebäude in einem schlechten Zustand oder die Sanierung des Treppenhauses ist geplant, ist eine entsprechend höhere Instandhaltungsrücklage angemessen als z.B. bei einem Neubau. Im nächsten Schritt muss der Wirtschaftsplan in der jährlichen Eigentümerversammlung beschlossen werden: Dazu reicht die einfache Mehrheit der Eigentümer (§ 28 WEG).

Das Hausgeld und die Instandhaltungsrücklage werden in der Regel nach Miteigentumsanteil verteilt, wenn die Wohnungseigentümer nichts anderes beschlossen haben (§ 16 Absatz 2 WEG). Dieser steht in der Teilungserklärung und wird meist als rechnerischer Bruchteil des Gemeinschaftseigentums angegeben. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann für jede Kostenposition aber auch eigene Verteilerschlüssel beschließen, zum Beispiel nach Verbrauch oder Anzahl der Personen im Haushalt.

Der Wohnungseigentümer muss das einmal festgelegte Hausgeld auch dann in voller Höhe zahlen, wenn die Wohnung vorübergehend leer steht. Jedoch wird er die nach Verbrauch berechneten Kosten bei der Jahresabrechnung wieder zurückbekommen.

Nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes, in der Regel umfasst dieser ein Kalenderjahr, wird der Verwalter den Wirtschaftsplan überprüfen: Waren die Kosten höher oder niedriger, wer hat zu viel gezahlt und wer zu wenig? Die entsprechende Abrechnung muss er dem Eigentümer zukommen lassen. Der Abrechnung ist zu entnehmen, wie viel Hausgeld gezahlt wurde, ob eine Nach- oder Rückzahlung fällig ist und welcher Anteil für die Instandhaltung eingegangen ist. Auch die Höhe der gesamten Instandhaltungsrücklage wird genau dargestellt.

Soll die Wohnung vermietet werden, können die umlagefähigen Nebenkosten auf den Mieter umlegt werden. Hierbei ist darauf zu achten, dass diese Kosten richtig und vollständig im Mietvertrag vereinbart werden.