Herbstlaub?

Dezember 6, 2014 6:42

 

Herbstlaub? Laubrente?

Kaum hat der Herbst begonnen, liegt vor dem Haus nasses, rutschiges Laub und  mindestens einmal in der Woche kommen in der Nachbarschaft lärmende Laubbläser zum Einsatz.  Doch wie viel Lärm müssen Anwohner erdulden, wer muss das Laub vorm Haus beseitigen und wer haftet, wenn jemand auf nassem Herbstlaub ausrutscht?

Am Straßenrand, im Nachbargarten  und im Park: Die Arbeiter mit den  Laubsaugern oder Laubbläsern sind unterwegs, um das Laub vom Boden zu entfernen. Das kann ganz schön laut und auf Dauer eine Belastung für die Ohren sein, denn die Geräte schaffen über 100 Dezibel. Allerdings gibt es für den Einsatz von Laubbläsern eine bundesweite Verordnung. Laut dieser sogenannten Bundesimmisionsschutzverordnung dürfen die Geräte nur an Werktagen von 9 bis 13 Uhr und von 15 bis 17 Uhr benutzt werden. Besonders leise Geräte, die mit dem EG-Umweltzeichen gekennzeichnet sind, dürfen werktags zwischen 7 und 20 Uhr im Einsatz sein. An Sonn- und Feiertagen muss in Wohngebieten aber den ganzen Tag lang Ruhe herrschen. Wer sich nicht daran hält, muss mit einem Bußgeld rechnen.

Auch wenn die bunten  Blätter im Herbst wunderschön sind, kann nasses Laub am Boden so gefährlich wie Glatteis sein! Um Unfällen vorzubeugen, muss daher das Laub auf dem Gehweg vor dem Haus regelmäßig entfernt werden. Zuständig ist hier laut Gesetz der Hauseigentümer. Nur wenn es ausdrücklich im Mietvertrag steht, müssen Mieter fegen; verantwortlich bleibt trotzdem der Vermieter. Er muss kontrollieren, ob die Arbeiten ordnungsgemäß ausgeführt wurden und seinem Mieter auch das nötige Arbeitsgerät zur Verfügung stellen.

Bei benachbarten Grundstücken gilt: Das Laub entfernen muss derjenige, auf dessen Grund die Blätter liegen. Auch dann, wenn der Grundstücksbesitzer selbst gar keine Bäume hat. Rutscht ein Passant oder der Briefträger auf dem nassen Laub vor der Haustür aus, kann er Schmerzensgeld verlangen. Eigentümer sollten sich deshalb über eine Hauseigentümer-Haftpflichtversicherung absichern. Lag die Kehrpflicht beim Mieter, kann er den Fall seiner Privathaftpflichtversicherung melden.

Ausnahmefall: Laubrente
Fällt von den Nachbarbäumen ungewöhnlich viel Laub auf das eigene Grundstück, kann man vom Nachbarn die sogenannte Laubrente verlangen. Der Baumbesitzer verpflichtet sich dann jährlich einen bestimmten Geldbetrag für das Wegräumen des Laubes zu zahlen. Gerichte gewähren allerdings nur in äußerst seltenen Fällen einen Anspruch auf eine Laubrente. Das Grundstück muss dann schon extrem durch das viele Laub beeinträchtigt sein.

Wurde das Laub zusammengekehrt, stellt sich die Frage, wohin damit. In den meisten Kommunen ist es verboten, das Laub zu verbrennen und es darf auch nicht an Feldrändern, im Wald oder Böschungen verteilt werden. Auch im Restmüll hat Laub nichts zu suchen. Am besten ist es, die Blätter in den Biomüll zu werfen. Wer einen Garten hat, kann das Laub auch zu einem Haufen zusammenkehren. Die Igel wird es freuen. Im Frühjahr kann es dann immer noch, zum Beispiel über die monatliche Grünabfallsammlung entsorgt oder im eigenen Garten kompostiert werden.