Leerstand?

Dezember 6, 2013 7:11

 

Leerstand?

Eigentümer von leerstehenden Immobilien können bestimmte Aufwendungen wie Grundsteuer, Versicherung oder Schuldzinsen in ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen – zumindest dann, wenn eine sogenannte Einkünfteerzielungsabsicht vorliegt. Dass längerer Leerstand unter bestimmten Umständen dafür sorgen kann, dass diese auch ohne Zutun des Eigentümers wegfällt, entschied nun der Bundesfinanzhof.

Rund um die Einkünfteerzielungsabsicht gibt es immer wieder Diskussionen zwischen Immobilienbesitzern und Finanzämtern. Im Zentrum steht gerade bei längerem Leerstand dabei die Frage, ob die Immobilienbesitzer auch wirklich die Absicht haben, ihr Haus oder ihre Wohnung zu vermieten. In einem aktuellen Urteil (AZ: IX R 48/12) entschied der Bundesfinanzhof nun, dass eine solche Einkünfteerzielungsabsicht auch dann wegfallen kann, wenn der Eigentümer sich um eine Vermietung bemüht.

Diese Möglichkeit besteht, wenn die Immobilie besonders lang leer steht und dieser Leerstand strukturell bedingt ist. Dies ist z.B. der Fall, wenn es für die Immobilie definitiv keine Nachfrage gibt, weil das Gebäude z.B. stark sanierungsbedürftig, zu groß oder zu klein für eine entsprechend Zielgruppe ist.

Dies ist auch der Fall, wenn  die Marktlage vor Ort  so schlecht ist, dass  rund die Hälfte aller Immobilien leer stehen und eine Sanierung darum wirtschaftlich nicht sinnvoll ist. Wenn also aufgrund der allgemeinen Umstände eine Vermietbarkeit ausgeschlossen werden kann, muss der Eigentümer  hinnehmen, dass eine Einkünfteerzielungsabsicht nicht anerkannt wird, obwohl er durchaus nach einem Mieter suchen ließ. Seine Werbungskostenüberschüsse können dann  nicht steuerlich geltend gemacht werden.