Maklerkosten?

Dezember 29, 2020 2:35

Am 23. Dezember ist in Deutschland ein neues Gesetz zur Verteilung der Maklercourtage beim Verkauf von Wohnungen und Einfamilienhäusern in Kraft getreten.

„Eine hohe Hürde beim Immobilienerwerb sind häufig die hohen Kaufnebenkosten, die keine Bank finanziert, sondern durch Eigenkapital abgedeckt werden müssen. Insbesondere die Maklerprovision beträgt oftmals viele tausend Euro. Künftig werden so die Nebenkosten beim Erwerb von Wohnimmobilien spürbar gesenkt.“ ist auf der Internetseite der Bundesregierung zu lesen. Das neue Gesetz regelt, z.B. dass Verbraucher beim Kauf von Wohnungen und Einfamilienhäusern nur noch höchstens die Hälfte der Maklergebühr bezahlen müssen. Zur Aufteilung dieser Kosten gibt es drei Varianten:

Variante A: Der Verkäufer schließt mit dem Makler einen Maklervertrag in dem geregelt ist, dass der Makler allein die Interessen des Verkäufers vertreten soll. In diesem Fall kann vereinbart werden, dass die Provision allein vom Verkäufer gezahlt wird. Alternativ kann auch vereinbart werden, dass der Käufer bis zur Hälfte der Vermittlungsgebühr übernimmt.  In diesem Fall ist der Käufer erst zur Zahlung seiner Rechnung verpflichtet, wenn der Verkäufer die Begleichung seiner Rechnung nachgewiesen hat.
Variante B: In dem Maklervertrag, den der Verkäufer mit dem Makler schließt wird vereinbart, dass der Makler auch für den potenziellen Käufer tätig werden darf. In diesem Fall wird die Maklerprovision von Käufer und Verkäufer zu gleichen Teilen bezahlt. Kommt es zum Kauf­vertrag, erhalten Verkäufer und Käufer den gleichen Rechnungsbetrag und dieser kann sofort zur Zahlung fällig gestellt werden.
Variante C: Der Käufer beauftragt den Makler mit der Suche nach einem passenden Objekt und hat dann hat bei Zustandekommen eines Kaufvertrages den Makler allein zu bezahlen. Voraus­setzung ist, dass dem Makler das Objekt nicht bereits vor Erhalt der Such­anfrage von einem Verkäufer zur Vermittlung anvertraut wurde.

Die bundesweit einheitlichen Regelungen sollen die Maklerverträge zur Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser zudem auch transparenter und rechtssicherer machen. Das Zustandekommen eines Maklervertrages ist darum ab sofort klar geregelt. Das neue Gesetz schreibt vor, dass ein Maklervertrag der Text­form bedarf. Im Unterschied zur Schriftform, bei der die Vertrags­partner hand­schriftlich unter­schreiben müssen, reicht bei der Text­form auch eine E-Mail. Eine mündliche Absprache, das Übersenden eines Exposees oder ein Hand­schlag reichen nicht mehr aus. Abschließend sollte noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass das neue Gesetz nur für Verkäufe von Wohnungen und Einfamilienhäusern an private Käufer gilt. Die Höhe der üblichen Maklercourtage ist weiterhin nicht gesetzlich geregelt und bleibt Verhand­lungs­sache.