Mieterhaftung bei verlorenem Schlüssel?

Dezember 6, 2013 7:12

Mieterhaftung bei verlorenem Schlüssel?

Mieter sollten auf ihre Haus- und Wohnungsschlüssel acht geben und diese nach Ende des Mietverhältnisses auch alle zurückgeben. Dies gilt besonders dann, wenn es sich um Schlüssel einer Schließanlage handelt, die sowohl Haus- als auch Wohnungstüren öffnen. Denn im Verlustfall kann der Mieter haftbar gemacht werden – nicht nur für einen Schlüssel, sondern für eine komplett neue Schließanlage.

Das gilt selbst dann, wenn der Vermieter die Schließanlage gar nicht austauschen lässt, hat das Landgericht Heidelberg entschieden (Az.: 5 S 52/12).
Im verhandelten Fall gab ein Mieter dem Vermieter beim Auszug nur einen von zwei Schlüsseln zurück. Um auszuschließen, dass sich Unbefugte Zugang zum Haus verschaffen können, forderte die Hausverwaltung des Anwesens im Namen der Eigentümergemeinschaft vom Ex-Mieter zunächst rund 1.500, später knapp 1.900 Euro für eine neue Schließanlage.
Das Landgericht gab der Klage in Höhe von rund 1.500 Euro statt – das Gericht hat einen Abzug "neu für alt" vorgenommen, da die Schließanlage schon einige Jahre alt war. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Verbleib des fehlenden Schlüssels ungeklärt bleibe. Damit bestehe grundsätzlich die Gefahr, dass sich Unbefugte Zutritt zum Haus verschaffen können. Dieser Gefahr könne nicht durch das Nachmachen des fehlenden Schlüssels, sondern nur durch den Austausch der kompletten Schließanlage begegnet werden.

Dass die Eigentümergemeinschaft die Schließanlage nicht austauschen ließ, ist nach Ansicht der Richter unbedeutend. Denn fordert ein Kläger berechtigt Schadensersatz, so kann dieser selbst entscheiden, ob er die beschädigte Sache wieder herstellt oder lediglich den Geldbetrag verlangt, der hierfür notwendig wäre. Die Richter ließen allerdings die Revision zur nächsthöheren Instanz zu, da die Rechtsprechung der Instanzgerichte uneinheitlich sei und ein höchstrichterliches Urteil nicht existiere.