Mieterpflichten?

Dezember 6, 2016 4:48

Es ist bekannt, dass Mieter viele Rechte haben, die ergänzend zum Mietvertrag, durch den Gesetzgeber geregelt sind. Jedoch hat jeder Mieter auch Pflichten, deren Einhaltung zu beachten ist.

Wenn eine Mietkaution vertraglich geregelt wurde, ist der Mieter verpflichtet diese gleich zu Beginn des Mietverhältnisses zu zahlen. Deren Höhe beläuft sich auf maximal drei Monatsmieten. Allerdings muss der Mieter die Kaution nicht zwingend auf einmal zahlen. Er hat das Recht, diese in den ersten drei Mietmonaten in gleichen Raten an den Vermieter zu überweisen.

Die Miete muss regelmäßig und pünktlich bezahlt werden. Das ist die Hauptpflicht des Mieters. Spätestens am dritten Werktag eines Monats muss der Mieter die Überweisung bei seiner Bank anweisen (BGH VIII ZR 222/15). Verletzt er hier seine Pflichten, muss er im schlimmsten Falle mit der fristlosen Kündigung rechnen: Diese kann der Vermieter aussprechen, wenn der Mieter zweimal hintereinander die Miete nicht oder nur zum Teil zahlt und der Mietrückstand mehr als eine Monatsmiete beträgt. Oder dann, wenn in einem längeren Zeitraum ein Mietrückstand aufläuft, der mehr als zwei Monatsmieten beträgt. Auch wer fortwährend unpünktlich die Miete zahlt, muss unter Umständen mit einer Kündigung rechnen.

Ein Mieter hat nicht nur das Recht, dass der Vermieter Mängel beseitigt, sondern auch die Pflicht, Mängel zu melden. Macht er das nicht, und es entstehen deshalb Folgeschäden, kann er unter Umständen sogar zu Schadensersatz verpflichtet sein.

Zu den Pflichten von  Mietern gehört auch die gegenseitige Rücksichtnahme. Insbesondere beim Thema Lärm sollten Mieter dies beachten. Es gibt kein Recht, ab und an laut zu feiern und auch Musik in Disco-Lautstärke ist nicht akzeptabel. Auch in anderer Hinsicht gilt es, auf die Belange der anderen Hausbewohner Rücksicht zu nehmen: So ist zum Beispiel das Treppenhaus kein Ort um überschüssige Möbel oder andere Gegenstände dauerhaft zu deponieren.

Beim Abstellen von Gegenständen, auch wenn es nur vorübergehend ist, sollte immer darauf geachtet werden, dass kein Rettungsweg versperrt oder die Sicherheit der Hausbewohner anderweitig gefährdet wird. Besonders schwere sich wiederholende Verfehlungen können auch hier eine Kündigung zur Folge haben.

Mieter haben nicht nur das Recht auf eine funktionierende Heizung, sondern im Gegenzug auch die Pflicht, diese auch zu betreiben. Wenn sich z.B. wegen einer schlecht oder nicht beheizten Wohnung Schimmel bildet oder sogar ein Rohr einfriert, muss der Mieter im schlimmsten Fall Schadensersatz leisten.

Des Weiteren kann der Mieter in seiner Mietwohnung nicht in allen Belangen machen was er möchte. Will er beispielsweise größere Ein- und Umbauten in der Wohnung vornehmen, so darf er das nur nach Erlaubnis des Vermieters. Das gilt selbst dann, wenn der Mieter auf eigene Kosten zum Beispiel das Bad sanieren will. Es ist nämlich so, dass sämtliche Einbauten Eigentum des Vermieters sind. Kleinere Änderungen wie die farbliche Gestaltung der Wände darf der Mieter jedoch ohne Rückfrage vornehmen. Auch das lose Verlegen eines neuen Bodenbelags ist unkompliziert. Allerdings kann der Vermieter fordern, dass dieser zum Ende des Mietverhältnisses wieder ausgebaut und so der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt wird. Auch neue Mitbewohnern oder Untermieter dürfen übrigens in der Regel nicht ohne Erlaubnis des Vermieters einziehen.