Mietrechtsirrtümer?

Dezember 6, 2013 7:19

Bezüglich des Mietrechts kursieren einige Irrtümer und Halbwahrheiten.  
Finden Sie Klarheit über die hartnäckigsten Mythen:

Irrtum 1: Mietvertrag ist erst beim Einzug gültig
Ein weit verbreiteter Irrtum ist, dass der Mietvertrag erst mit dem Einzug des Mieters gültig ist. Die Wirksamkeit beginnt allerdings schon bei Vertragsunterzeichnung durch Mieter und Vermieter. Anders als beispielsweise bei einem Verbrauchervertrag gibt es bei einem Mietvertrag kein Widerrufsrecht. Das bedeutet: Auch wenn ein Mieter einen Vertrag vorschnell unterschrieben hat, kann dieser erst nach der üblichen Frist von drei Monaten gekündigt werden. Nur wenn der Vermieter mit einem Aufhebungsvertrag einverstanden ist, kann das Mietverhältnis vorzeitig beendet werden.

Irrtum 2: Untervermietung ist generell verboten
Der Vermieter kann die Untervermietung nicht grundsätzlich verbieten. Will ein Mieter nur einen Teil seiner Wohnung an jemanden untervermieten, ist das zulässig. Dafür muss er allerdings den Vermieter um Erlaubnis fragen und ein berechtigtes Interesse vorbringen. Das kann zum Beispiel eine Kostenersparnis sein oder das Bedürfnis in einer Gemeinschaft zu wohnen.

Irrtum 3: Der Vermieter darf einen Zweitschlüssel haben
Ohne Wissen oder Einwilligung des Mieters darf niemand einen Zweitschlüssel zur Wohnung besitzen – weder Vermieter, noch Hausverwaltung oder Hausmeister. Auch ein unangekündigter Besuch des Vermieters ist nicht zulässig: Außer in Notfällen wie beispielsweise einem Wasserrohrbruch darf der Vermieter die Wohnung nicht ohne Genehmigung des Mieters betreten. Anderenfalls macht er sich des Hausfriedensbruchs schuldig.

Irrtum 4: Miete kürzen, wenn die Wohnung zu klein ist
Ist die Wohnung kleiner als im Mietvertrag angegeben, darf die Miete durch den Mieter nicht grundsätzlich gemindert werden. Einen Teil der Miete einzubehalten, ist nur dann möglich, wenn die Abweichung mehr als zehn Prozent beträgt. Wird im Mietvertrag beispielsweise eine Wohnungsgröße von 100 Quadratmetern angegeben, tatsächlich ist die Wohnung aber nur 91 Quadratmeter groß, muss die volle iete gezahlt werden.

Irrtum 5: Einmal im Monat darf auf dem Balkon gegrillt werden
Sobald es wärmer wird und die Sonne scheint, liegt Grillgeruch in der Luft. Wie häufig und ob überhaupt auf dem Balkon der Grill angeschmissen werden darf, regelt die Hausordnung, die fester Bestandteil jedes Mietvertrages ist. Ist hier beispielsweise das Grillen mit Holzkohle untersagt, darf ein Elektrogrill verwendet werden. Findet sich in der Hausordnung kein Vermerk, darf aber nicht hemmungslos gegrillt werden. Wichtig ist das Gebot der Rücksichtnahme: Zu starke Rauchentwicklung, die eine unzumutbare Belästigung der Nachbarn darstellt, muss vermieden werden.

Irrtum 6: Der Hausflur gehört zur Wohnung
Im Mietrecht ist klar geregelt, dass der Hausflur nicht zur Wohnung eines Mieters gehört. In Mehrfamilienhäusern ist es dennoch Gang und Gäbe, Schuhe vor der Haustür abzustellen, und das am besten noch in einem Schuhregal oder -schrank. Das kann nicht nur für unangenehme Gerüche im Hausflur sorgen, sondern auch brandgefährlich sein: Bricht im Haus ein Feuer aus, sind Flucht- und Rettungswege schwieriger zu passieren und bergen ein unnötiges Unfallrisiko. Aus diesem Grund ist das Abstellen von Gegenständen im Hausflur unzulässig. Ausgenommen sind Kinderwagen, Gehhilfen und Rollstühle, wenn sie den Weg nicht versperren.

Irrtum 7: Baden und Duschen ist nachts verboten
Vor allem für Schichtarbeiter ist die eigene Körperhygiene zuweilen nur nachts möglich. Fühlen sich die Nachbarn durch Wassergeplätscher in vorgerückter Stunde gestört, müssen sie das hinnehmen. Denn das Landgericht Köln entschied: Ein generelles Verbot für nächtliches Baden und Duschen durch den Vermieter ist unzulässig (LG Köln 1 S 304/96). Denn das Waschen gehört zur normalen Lebensführung eines Mieters.