Mietvertrag für Wohngemeinschaften

Dezember 6, 2012 7:38

Gerade bei jungen Menschen und insbesondere unter Studenten sind Wohngemeinschaften sehr beliebt. Spezielle mietrechtliche Regelungen für WG-Mietverträge gibt es allerdings nicht. Hier drei der häufigsten Vertragsarten:

1. Ein Hauptmieter, mehrere Untermieter
Einer der Bewohner schließt direkt mit dem Vermieter den Vertrag und wird damit zum Hauptmieter. Mit dem Einverständnis des Vermieters schließt dieser dann mit den weiteren Bewohnern Untermietverträge ab. Ein Wechsel des Untermieters ist jedoch nur mit dem Einverständnis des Vermieters möglich. Bei dieser Variante hat der Hauptmieter gegenüber dem Vermieter allein dafür zu sorgen, dass die Miete pünktlich überwiesen und auch die weiteren Pflichten aus dem Mietvertrag erfüllt werden. Allerdings hat auch nur er ein vertraglich fixiertes Wohnrecht. Kündigt der Hauptmieter den Mietvertrag, haben seine Mitbewohner gegenüber dem Vermieter keinen Anspruch in der Wohnung zu bleiben.

2. Jeder einzelne ist Hauptmieter
Bei dieser Variante ist jeder Einzelne gesamtschuldnerisch für die Vertragsschuld verantwortlich. Sprich: Jeder haftet für die volle Mietsumme und auch für eventuelle weitere Kosten, die aus dem gemeinsamen Gebrauch der Mietsache entstehen. Gekündigt werden kann das Mietverhältnis nur von allen Hauptmietern gemeinsam. Will einer der Bewohner ausziehen, müsste der Mietvertrag theoretisch von allen gekündigt und mit den verbleibenden Bewohnern neu abgeschlossen werden.

3. Jeder Bewohner ist eigenständiger Mieter
Bei der dritten Alternative schließt jeder Bewohner separat mit dem Vermieter einen Mietvertrag über sein Zimmer und die anteilig genutzten Räume ab. Jeder Einzelne hat in diesem Fall dieselben Rechte und Pflichten, ist aber nur für die aus seinem Mietverhältnis entstehende Vertragsschuld verantwortlich. Will ein Bewohner kündigen, regelt er dies für sich, ohne dass sich für die Mitbewohner etwas am Mietvertrag ändert. Ein Nachteil für die Mieter: Der Vermieter kann die einzelnen Zimmer auch ohne Absprache mit den Mitbewohnern vergeben