Mietvertrag richtig gelesen?

Dezember 6, 2014 6:41

 

Mietvertrag gelesen?

Bevor Mieter ihren Mietvertrag unterschreiben, sollten sie diesen genau durchlesen. 17 Prozent der deutschen Mieter macht das nicht, wie jetzt eine Studie von immowelt.de ergeben hat. Sie haben keine Ahnung, was genau in ihrem Vertrag steht. Immerhin 60 Prozent dieser Mieter, die den Vertrag nicht richtig durchlesen, prüfen wenigstens, ob der Mietpreis korrekt angegeben ist. Doch auch auf andere Punkte im Vertrag sollten Mieter achten. Um spätere Streitigkeiten zu vermeiden, sollte folgendes unbedingt in einem Mietvertrag aufgelistet sein:

Die Höhe der Miete: Normalerweise wird die monatliche Kaltmiete mit Betriebskostenvorauszahlung im Mietvertrag vermerkt. Handelt es sich um einen Staffel –oder Indexmietvertrag, muss von Anfang an klar sein, ab wann und in welchen Schritten die Miete eventuell erhöht wird.

Quadratmeterzahl: Grundsätzlich muss die Quadratmeterzahl der Wohnung im Mietvertrag nicht vermerkt werden. Es ist aber ratsam dies zu tun. Denn Mieter können nachträglich die Miete mindern, wenn im Mietvertrag über zehn Prozent mehr Wohnraum ausgewiesen sind, als ihnen tatsächlich zur Verfügung stehen. Allerdings eben nur, wenn die Quadratmeterzahl auch im Vertrag steht.

Desweitern sollte die Höhe der Kaution, der Umfang der Betriebskosten, die Nutzungsrechte von Keller, Garten und Gemeinschaftsräumen. Bestehende Mängel werden am Besten in einem Übernahmeprotokoll vermerkt. In vielen Fällen kommt es vor, dass Mietverträge einige Zusatz- oder Sonderklauseln enthalten. Generell ist das erlaubt. Benachteiligen die Klauseln aber den Mieter unangemessen oder verstoßen gegen geltendes Recht, sind sie laut Gesetz ungültig. Dabei spielt es dann keine Rolle, ob die beiden Parteien den Vertrag schon unterzeichnet haben oder nicht.  

Über folgende Klauseln sollten Mieter Bescheid wissen:
1.
In vielen Mietverträgen finden sich sogenannte Kleinreparaturklauseln. Vermieter regeln damit, dass der Mieter die Pflicht hat, bestimmte Reparaturen entweder selbst zu übernehmen oder die Kosten dafür zu tragen. Als Kleinreparatur zählt beispielsweise der Austausch eines Duschkopfes oder die Reparatur eines tropfenden Wasserhahnes. Über die Kostenfrage hat die Rechtsprechung unterschiedliche Urteile gefällt. Die Kostenobergrenze liegt demnach aber im Einzelfall zwischen 75 und 120 Euro. Über das Jahr verteilt dürfen die Kosten sechs bis zehn Prozent der Jahreskaltmiete nicht überschreiten.

2. Grundsätzlich dürfen kleine Tiere, wie Meerschweinchen, Hamster oder Fische, in einer Mietwohnung gehalten werden. Doch auch das Halten größerer Tiere, zum Beispiel Hunde oder Katzen, können laut aktuellster Rechtsprechung nicht generell in einer Tierhaltungsklausel verboten werden (BGH-Urteil Az. VIII ZR 168/12). Laut BGH müsste in jedem Einzelfall zwischen den Interessen des Vermieters, den Interessen der Hausgemeinschaft und den Interessen des Mieters abgewogen werden.

3. Normalerweise geht der Gesetzgeber davon aus, dass für Schönheitsreparaturen grundsätzlich der Vermieter aufkommen muss. Allerdings kann der Vermieter gewisse Schönheitsreparaturen vom Mieter durchführen lassen. Starre Renovierungsvorschriften im Mietvertrag, zum Beispiel, dass der Mieter alle drei Jahre die Küche neu streichen muss, sind laut Bundegerichtshof ungültig. Benutzt der Vermieter im Vertrag Formulierungen wie „im Allgemeinen“ oder „normalerweise“ ist die Fristenregelung allerdings gültig. Zieht der Mieter vor Ablauf der Frist aus, muss er nicht renovieren. Ist im Vertrag nichts anderes geregelt, umfassen Schönheitsreparaturen in der Regel das Streichen bzw. Tapezieren der Wände und Decken, das Streichen der Heizkörper sowie der Fenster und Türen.

4. Laut Paragraph 536, Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sind Mieter immer berechtigt, die Miete zu mindern, wenn die Tauglichkeit der Mietsache gemindert ist. Das bedeutet: Klauseln, wonach Mietminderungen ausgeschlossen sind, sind automatisch unwirksam, denn die im Mietvertrag getroffenen Vereinbarungen stehen nicht über den Gesetzen des BGB.

5. Wohnungseigentümer haben ein berechtigtes Interesse daran, dass Mieter mit ihrer Wohnung sorgsam umgehen. Viele Vermieter wollen sich daher mit speziellen Klauseln im Mietvertrag das Recht verschaffen, ihre Wohnung regelmäßig zu besichtigen. Nicht immer sind diese Regelungen wirksam. So entschied das Amtsgericht Hamburg, dass im Mietvertrag nicht geregelt sein darf, dass der Vermieter die Wohnung ohne vorherige Terminabsprache betreten darf (Az.: 49 C 513/05). In einem anderen Fall stellte das Amtsgericht Münster fest, dass eine Besichtigungsklausel dann nicht zulässig ist, wenn sie einen Besuch des Vermieters ohne konkreten Anlass erlaubt (Az.: 6 C 4949/08).