Mündlicher Mietvertrag?

Mai 6, 2020 4:16

In der Regel werden Mietverträge schriftlich geschlossen und das ist auch wichtig. Jedoch ist die Schriftform nicht zwingend erforderlich. Auch mündliche Zusagen rund um den Mietvertrag können  rechtsverbindlich wirksam sein. Das gilt für den Mietvertrag an sich sowie auch für mündliche Absprachen und Zusagen die ggf. nicht im Mietvertrag schriftlich fixiert wurden.

Dabei kann es z.B. um die Gartennutzung, die Treppenhausreinigung oder die Nutzung eines Stellplatzes in der Garage gehen. Diese Versprechen werden zum Vertragsbestandteil des Mietverhältnisses und können bei Nichteinhaltung mit Mietminderung oder Schadenersatzforderungen durchgesetzt werden.

Gleiches gilt natürlich auch für die Dinge, die vom Mieter zugesichert wurden.
Durch bestimmtes Handeln, also wenn z.B. dem Mieter der Wohnungsschlüssel übergeben wird oder er einzieht und Miete zahlt, kann davon ausgegangen werden, dass ein Mietverhältnis besteht und somit auch ein Mietvertrag zustande gekommen ist.

Ein Mietvertrag muss für seine Wirksamkeit also nicht zwingend schriftlich fixiert werden. Es gilt in so einem Fall, wie bei jedem Mietvertrag, für alle Vertragsparteien das im BGB definierte Mietrecht zur Mietzahlung, Mietminderungs- oder Kündigungsrechten. Jedoch sind nicht alle Vereinbarungen, die zusätzlich besprochen werden ohne Schriftform gültig. Und die Kündigung eines Mietverhältnisses muss übrigens immer in Schriftform erfolgen.

Wenn es in so einem Fall zu Meinungsverschiedenheiten oder gar zu einem Rechtsstreit kommt, werden Beweise wichtig. Denn vor Gericht zählen immer die Beweise. Erinnert sich der eine oder andere Vertragspartner nicht mehr an seine Zusagen, kann es bei einem mündlich geschlossenen Mietvertrag plötzlich schwierig werden eine Einigung zu finden. Daher ist es mehr als empfehlenswert, Zeugen für die Zusagen zu haben oder etwas Schriftliches wie z. B. eine Bestätigungsmail aufzubewahren.

Wie in vielen Bereichen gibt es auch beim Abschluss eines Mietvertrags Ausnahmen von Regeln. Sie betreffen bei diesem Thema beispielsweise befristete Mietverträge.  So müssen Zeitmietverträge zwingend schriftlich geschlossen werden. Und bei Verträgen in denen mehr als ein Jahr ein Kündigungsverzicht vereinbart haben möchte, muss dies schriftlich fixieren.

Der Abschluss eines Mietvertrages für Gewerbeimmobilien ist übrigens ausschließlich in Schriftform gültig.

Fazit: Auch wenn die schriftliche Form eines Mietvertrages nicht in jedem Fall erforderlich ist, gibt es die dringende Empfehlung Mietverträge schriftlich zu fixieren. Das ist einfach sicherer. Für alle Vertragsparteien.