Nachbarbaum?

Dezember 6, 2016 5:35

Das Gebüsch des Nachbarn ist vielen Grundstücksbesitzern ein Dorn im Auge – doch dürfen überhängende Äste einfach abgesägt werden? Wenn es um Grenzüberschreitungen geht, kann auch die beste Nachbarschaft auf die Probe gestellt werden. Zum Beispiel wenn Äste vom Nachbarbaum in den eigenen Garten ragen. Herabfallendes Laub und der Schattenwurf von Bäumen können richtig stören. Was kann man dann tun?

Grundsätzlich sollte zuerst das Gespräch mit dem Nachbarn gesucht werden. Und wenn hierbei keine einvernehmliche Lösung gefunden wird sagt der Gesetzgeber: „Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstückes eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt (§910 BGB, Abs. 1).“

Erst wenn der Nachbar nicht auf die von Ihnen gesetzte Frist reagiert, haben Sie das Recht, sich der Zweige zu entledigen. Dies dürfen sie Ihrem Nachbarn laut §1004 BGB sogar in Rechnung stellen – vorausgesetzt der Baum oder Strauch wurde fachgerecht zurück geschnitten. Ansonsten kann der Baum-Eigentümer Schadensersatz von Ihnen verlangen. Gleiches gilt auch für Wurzeln, die ins Erdreich Ihres Grundstückes hineinwachsen.

Bei der Fristsetzung muss darauf geachtet werden, dass die üblichen vier bis sechs Wochen nicht immer greifen. So kann beispielsweise nicht vom Nachbarn verlangen, dass er die Äste zu einem Zeitpunkt stutzt, an dem es dem Baum schaden könnte.

Diese Regelung tritt erst in Kraft, wenn tatsächlich eine Beeinträchtigung des  Grundstücks durch den Überhang vorliegt. Dies kann oft erst durch einen vom Gericht eingeschalteten Sachverständigen geprüft werden. „Dem Eigentümer steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen (§ 910 BGB, Abs. 2)“. Befindet sich der Überhang eines Baumes zum Beispiel relativ hoch über Ihrem Grundstück, kann er nur als geringfügige Beeinträchtigung gesehen werden.

Und ab wo dürfen Äste und Wurzeln abgetrennt werden? Grundsätzlich darf nur abgetrennt werden, was sich tatsächlich auf Ihrer Seite des Grundstückes befindet und nicht darüber hinaus (LG Bielefeld, NJW 1960, 678). Zur Beseitigung des Überwuchses dürfen Sie außerdem nicht das Grundstück des Nachbarn betreten. (KG OLG 26, 72; LG München WuM 1988, 163 – aus Palandt, Kommentar zum BGB § 910 Anm. 2).