Rauchwarnmelderkontrolle?

November 6, 2019 4:30

Diese kleinen runden Lebensretter unter der Decke sind inzwischen in den meisten Bundesländern Pflicht. Dürfen Vermieter die Wohnung eines Mieters betreten, um die Rauchwarnmelder zu kontrollieren? Und ist bei verweigertem Zutritt eine fristlose Kündigung gerechtfertigt?

In einem Verfahren am Landgericht Konstanz (LG Konstanz, Urteil vom 08.12.2017 – A 11 S 83/17) ging es um einen Mieter, der mehrmals eine Kontrolle der Rauchmelder in seiner Wohnung verhinderte. Er gewährte weder dem Techniker noch dem Vermieter zutritt. Daraufhin kündigte der Vermieter den Mietvertrag fristlos. Der Mieter wollte die Kündigung nicht akzeptieren. Daraufhin klagte der Vermieter beim zuständigen Amtsgericht auf Räumung und unterlag. Im Berufungsverfahren konnte er sich jedoch durchsetzen. Das Landgericht Konstanz hob die Entscheidung des Amtsgerichts auf.

Die Weigerung des Mieters, für eine Kontrolle der Rauchmelder einen Techniker in die Wohnung zu lassen, führe zu versicherungstechnischen Konsequenzen. Vor allem aber seien die anderen Mieter und das Wohnhaus schwerwiegend gefährdet. Daher müsse in diesem Fall die Rücksichtnahme auf die psychische Erkrankung zurücktreten. – Der Vermieter habe Anspruch auf Räumung der Wohnung, denn die fristlose Kündigung sei gerechtfertigt. Weder eine Abmahnung sei erforderlich, noch müsse eine Räumungsfrist eingehalten werden.