Schwarzarbeit?

Dezember 6, 2018 6:25

Es sollte jedem bekannt sein, dass Schwarzarbeit verboten ist. Nun wird dieses Verbot noch durch ein Gerichtsurteil bezüglich der Gewährleistung untermauert. So lässt sich ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs zusammenfassen (Az.: VII ZR 216/14). Denn wer als Auftraggeber die Dienste eines Handwerkers schwarz in Anspruch nimmt, hat keinerlei Garantie-, Schadensersatz- oder Rückzahlungsansprüche, wenn die Arbeiten mangelhaft sind.
Der Bundesgerichtshof (BGH) schließt die letzten rechtlichen Lücken bei der Bekämpfung der Schwarzarbeit: Wird ein Handwerker mit Schwarzarbeit beauftragt, hat der Auftraggeber keinerlei Ansprüche auf die Rückerstattung von Geld, wenn die Arbeiten mangelhaft sind.
Im verhandelten Fall schloss ein Hauseigentümer mit einem Handwerker einen Werkvertrag über den Ausbau eines Dachgeschosses. Dabei wurde ein Werklohn von 10.000 Euro ohne Umsatzsteuer vereinbart. Der Handwerker führte die Arbeiten aus und stellte eine Rechnung ohne Steuerausweis, die Umsatzsteuer sollte nicht abgeführt werden.
Später zeigte sich, dass die Arbeiten fehlerhaft ausgeführt wurden. Der Hausbesitzer verklagte den Handwerker deshalb auf Rückzahlung von 8.300 Euro wegen der Mängel. Damit hatte er in der Vorinstanz noch Erfolg, doch der BGH schmetterte die Klage jetzt ab.
Dem Hausbesitzer stehe kein Anspruch auf die Zahlung des Geldes zu. Bei legalen Geschäften kann der Auftraggeber Geld zurückfordern, wenn eine Werkleistung mangelhaft ist und der Handwerker diese nicht beseitigt. Das gelte für illegale Geschäfte aber nicht, weil hier gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen wurde, so der BGH. Häuser, Wohnungen, Grundstücke und Gewerbeimmobilien unter www.SchroederImmobilien.de