Silikonfuge?

März 6, 2019 4:47

 

Jeder kennt sie, denn die Silikonfugen sind in jedem Badezimmer zu finden. Sie sind wichtig, denn sie verhindern, dass Wasser in die Wand oder den Fußboden eindringt und Schäden verursacht.

Jedoch sind Silikonfugen nur begrenzt halten und sollten regelmäßig kontrolliert und nach ca. acht Jahren erneuert werden. Aber wer ist dafür zuständig?

Die Instandhaltung der Mietsache und hierzu zählt auch die Erneuerung der Silikonfuge, obliegt grundsätzlich dem Vermieter (§ 535 Abs. 1 S. 2 BGB).  Der Mieter hat bereits bei „brüchigen“ Silikonfugen einen Anspruch auf Erneuerung. Denn spröde gewordene Silikonfugen sind nur schwer zu reinigen, was dem Mieter nicht zugemutet werden kann. Auch eine Kostenweitergabe an den Mieter auf Grundlage einer Kleinreparaturklausel im Mietvertrag ist nicht zulässig.

In einem konkreten Fall ließ ein Vermieter die Silikonfugen erneuern und verlangte später Ersatz dieser Kosten vom Mieter. Hierzu berief er sich auf die mietvertraglich vereinbarte Kleinreparaturklausel. Da der Mieter nicht zahlte, verklagte ihn der Vermieter.  Das Urteil (AG Berlin Mitte, Urteil vom 29.08.2017, AZ: 5 C 93/16): Silikonfugen sind keine Kleinreparatur.  Das Amtsgericht gab dem Mieter recht: Eine Kleinreparaturklausel, die einen Erstattungsanspruch gegen den Mieter auslöst, umfasst bereits begrifflich eine (undichte) Silikonverfugung nicht. Denn eine Silikonfuge ist kein „dem Mieter zugänglicher Installationsgegenstand für Wasser“. Der Vermieter hat keinen Anspruch auf Erstattung dieser Kosten gegen den Mieter.