Solarstromeinspeisung löst Gewerbesteuer aus!

Dezember 6, 2012 7:37

Eine Ka­pi­tal­ge­sell­schaft, die auf dem Dach ihres Ge­bäu­des eine Fo­to­vol­ta­ik­an­la­ge be­treibt und deren Strom gegen Ent­gelt in das öf­fent­li­che Strom­netz ein­speist, muss Ge­wer­be­steu­er für ihre ge­sam­ten Miet­ein­künf­te zah­len. Dies hat das Fi­nanz­ge­richt Ber­lin-Bran­den­burg am 13. De­zem­ber 2011 ent­schie­den (Az. 6 K 6181/08). Vom Im­mo­bi­li­en­ver­band IVD wird das Ur­teil kri­ti­siert.
Die steu­er­li­che Be­güns­ti­gung für Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten, die nur Grund­be­sitz nut­zen und ver­wal­ten, ent­fällt, wenn sie da­ne­ben wei­te­ren ge­werb­li­chen Tä­tig­kei­ten nach­ge­hen, die nicht zwin­gend mit der Nut­zung oder Ver­wal­tung zu­sam­men­hän­gen. Dazu zählt das Fi­nanz­ge­richt auch die ent­gelt­li­che Ein­spei­sung von So­lar­strom.
Wäh­rend es die Rich­ter für un­er­heb­lich hiel­ten, dass es im ver­han­del­ten Fall nur einen Ab­neh­mer für den Strom gab und die Ein­nah­men des Un­ter­neh­mens nur zu 5% aus der Ein­spei­sung stamm­ten, lie­ßen sie die Frage offen, wie zu ent­schei­den wäre, wenn der Strom nur für den ei­ge­nen Grund­be­sitz ge­nutzt wird.

Der IVD sieht das Ur­teil als "Be­hin­de­rung der En­er­gie­wen­de". Viele Im­mo­bi­li­en­ei­gen­tü­mer sind da­durch ge­zwun­gen, Aus­weich­ge­stal­tun­gen zu wäh­len und die Dä­cher ihrer Häu­ser an an­de­re Ge­sell­schaf­ten zu ver­mie­ten", sagt Hans-Joa­chim Beck, Lei­ter der IVD-Steu­er­ab­tei­lung, und for­dert vom Ge­setz­ge­ber, den Ka­ta­log der keine Ge­wer­be­steu­er­pflicht aus­lö­sen­den Ne­ben­tä­tig­kei­ten auf den Be­trieb von Fo­to­vol­ta­ik­an­la­gen zu er­wei­tern.