Vormieterbescheinigung?

Dezember 6, 2014 6:48

Vorvermieterbescheinigung

Mieter, die in eine neue Wohnung ziehen, müssen häufig eine sogenannte Vorvermieterbescheinigung vorlegen. Darin bestätigt der Vorvermieter, dass der Mieter seine Monatsmiete stets pünktlich gezahlt hat. Fälscht ein Mieter eine solche Bescheinigung, kann das ein Grund zur fristlosen Kündigung sein. Allerdings darf der Vermieter diese nicht zu lange hinauszögern, nachdem er von der Fälschung erfährt.
In einem Fall hatte ein Kläger seit dem 1. April 2007 eine Wohnung in Hamburg gemietet. Er legte seinem Vermieter eine Vorvermieterbescheinigung vor, die jedoch gefälscht war. Wie die Richter des Bundesgerichtshofs in ihrem Urteil bekannt gaben, sei eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses daher grundsätzlich möglich – sie müsse allerdings zeitnah erfolgen nachdem der Vermieter vom der Fälschung erfährt. Im Fall des Hamburger Mieters hatte der Vermieter erst im Jahr 2010 fristlos gekündigt und Räumungsklage erhoben, nachdem der Mieter im Vorjahr Insolvenz anmelden musste. Laut Aussage des Mieters hatte der Vermieter aber bereits im Jahr 2007 von der Fälschung erfahren.

In letzter Instanz beschäftigte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage, ob die Räumungsklage des Vermieters rechtens war. Dies sei nicht der Fall. Zwar stelle eine gefälschte Vorvermieterbescheinigung eine erhebliche Verletzung von vertraglichen Pflichten dar, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen könne. Allerdings hatte das Berufungsgericht nicht berücksichtigt, dass der Vermieter schon Jahre vor der Kündigung von der Fälschung der Vorvermieterbescheinigung wusste. Der Rechtsstreit wurde daher an das Landgericht Hamburg zurückverwiesen.