Vorsicht bei Fallen im Mietvertrag!

Juli 5, 2023 10:05

Ist das überhaupt wirksam? In vielen Mietverträgen befinden sich unwirksame Klauseln. Die Wohnungssuche ist oft schwer und wer endlich eine Wohnung gefunden hat, unterschreibt seinen Mietvertrag vielleicht zu voreilig. Ich möchte Ihnen in dieser Ausgabe die häufigsten Fallen in Mietverträgen vorstellen.

Das Mietrecht ist sehr umfangreich. Wichtig ist hierbei eine Unterscheidung zwischen Gewerbe und Wohnraum zu treffen. Bei der Kautionsvereinbarung sind im Wohnraummietrecht maximal drei Nettokaltmieten zulässig, wo hingegen im Gewerbemietrecht eine individuelle Höhe vereinbart werden kann.

Die Bestandteile der Betriebskosten werden oft im Mietvertrag genannt. Hier wird darüber informiert, welche Betriebskoten umlagefähig auf den Mieter sind. Nicht umlagefähig sind zum Beispiel die Verwaltungskosten, Leerstandskosten sowie Kosten für die Instandsetzung. In der Betriebskostenverordnung (BetrKV) finden Sie sämtliche umlagefähige Kosten aufgelistet.

In den meisten Mietverträgen finden Sie Kleinreparaturklauseln. Sie verpflichten den Mieter Kosten für bestimmte Reparaturen zu übernehmen. Diese Klauseln werden unwirksam, wenn sie keine Beschränkung auf Gegenstände enthalten sowie keine Obergrenze für jede Einzelreparatur und die jährliche Gesamtbelastung. In der Regel liegen die Obergrenzen bei 75-100 € für Einzelreparaturen und bei 6-8 % der Jahresbruttokaltmiete.

Vor allem als Hundebesitzer ist es schwierig eine Wohnung zu finden. Ein generelles Verbot von Tierhaltung ist jedoch nicht zulässig. Es kann eine Klausel vereinbart werden, wo die Erlaubnis des Vermieters eingefordert werden muss. Kleintiere, wie Wellensittiche, Fische oder kleine Reptilien, dürfen grundsätzlich immer gehalten werden. Hunde- und Katzenhaltung ist immer eine Einzelfallentscheidung. Mit einer ärztlichen Bescheinigung darf das Halten von Blinden- sowie Therapiehunden jedoch nicht untersagt werden.

Viele Menschen sind der Meinung, dass sich alles vertraglich regeln lässt und sobald eine Klausel explizit unterschrieben ist, diese auch gültig ist. Das Gesetz soll Mieter schützen und sobald eine Klausel nach dem Recht unwirksam ist, ist der gesamte Vertrag nichtig, es sei denn, es wurde eine salvatorische Klausel vereinbart.  Durch diese Klausel kann der Mietvertrag bestehen bleiben und nur einzelne Klauseln werden bei Fehlern unwirksam.

Einige Hausordnungen sind noch veraltet. Zur Einhaltung der Ruhezeiten wurde zum Beispiel das Duschen in dieser Zeit verboten. Duschverbots-Klauseln sind unwirksam! Dies ist eine derartige Einschränkung und würde den Mieter unangemessen benachteiligen. Vor allem für Menschen, die im Schichtdienst arbeiten wäre dies unzumutbar.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Formulierung Ihres Mietvertrages sowie bei der Vermietung. Sprechen Sie mein Team und mich gerne an.