Wohnungsschlüssel?

Dezember 6, 2018 6:21

Wohnungsschlüssel?

Wie viele Schlüssel dem Mieter zustehen, richtet sich nach der Anzahl der Bewohner. In einem Singlehaushalt beispielsweise gelten laut einem Urteil des Amtsgerichtes Schöneberg je zwei Schlüssel für die Wohnungstür und die Haustür als ausreichend, (Az. 103 C 406/90).

Für jedes weitere Haushaltsmitglied muss der Vermieter dem Mieter jeweils einen weiteren Haus- und Wohnungsschlüssel zur Verfügung stellen, urteilte das Landgericht Berlin (Az. 61 T 32/85). Sind für alle Bewohner zu wenig Exemplare vorhanden, zahlt übrigens der Vermieter die Kosten für das Schlüsselnachmachen. D

as gilt aber nicht, wenn der Mieter darüber hinaus Schlüssel benötigt, beispielsweise für die Putzhilfe oder weitere Angehörige. Wenn das der Fall ist, muss der Vermieter informiert werden und der Mieter trägt die Kosten.  Diese Regelung können Mieter umgehen, indem sie ein neues Schloss in ihre Wohnungstür einbauen und für dieses so viele Zweitschlüssel nachmachen lassen wie benötigt werden. Zieht der Mieter aus, muss er allerdings das alte Schloss wieder einbauen.

Sind die Briefkästen nicht von außen zugänglich, darf der Mieter dem Briefträger und dem Zeitungsboten einen Schlüssel für die Haustür geben. Der Vermieter hat dies zu dulden, kann aber dafür verlangen, dass ihm der Mieter den Namen der entsprechenden Person nennt, urteilte das Amtsgericht Mainz (Az. 80 C 96/07). Dies gilt übrigens auch, wenn der Mieter längere Zeit abwesend ist. Dann muss er dem Vermieter eine Person nennen, die einen Ersatzschlüssel erhält. Informiert ihn der Mieter nicht und es tritt ein Schaden während der Abwesenheit auf, kann der Vermieter unter Umständen Schadensersatz verlangen, urteilte der Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 164/70).